BAföG-Leistungsnachweise im Fach Elektrotechnik

Einen BAföG-Leistungsnachweis benötigt, wer im Bachelor-Studium vom fünften oder einem späteren Fachsemester an Förderung nach dem BAföG erstmals oder als Weiterförderung beantragt. Für die Förderung in den ersten vier Fachsemestern des Bachelor-Studiums und im Master-Studium  brauchen keine Studienleistungen nachgewiesen zu werden. 

Der Leistungsnachweis für den Antrag auf Weiterförderung nach dem 4. Semester (Bachelor) bescheinigt entweder die Leistungen die bis zum Ende des 4. Semesters erbracht wurden oder entsprechend geringere Leistungen, die bis zum Ende des 3. Semesters erbracht wurden. Letzteres kann Verzögerungen bei der Antragstellung oder der Fortsetzung der Zahlung vermeiden. Unten auf der Seite steht, welche Studienleistungen in Informatik-Studiengängen nachgewiesen werden müssen. Beim Einstieg oder Wiedereinstieg in die BAföG-Förderung im 6. oder höheren Semester müssen entsprechend höhere Studienleistungen nachgewiesen werden. Die Bearbeitung des Antrags führt der jeweilige Prüfungsausschussvorsitzende durch. Die Informationen zu dem Leistungsnachweis sind auf der Seite des Studierendenwerks Paderborn zu finden.

Auf den Webseiten des Studierendenwerkes Paderborn finden Sie Informationen zum BAföG und zur Beantragung. Allgemeine Informationen zum BAföG finden Sie auch beim 

NEU: Wenn Sie die unten angegebenen Studienleistungen für das 3. bzw. 4. Semester erbracht haben, können Sie sich eine Bescheinigung über die erreichte ECTS-Gesamtpunktzahl vom Zentralen Prüfungssekretariat (mit Datum, Stempel und Unterschift) beschaffen und unmittelbar beim BAföG-Amt einreichen. In diesem Fall brauchen Sie ein weiteres Formular nicht einzureichen. 

Wenn Sie nicht sicher sind, ob Ihre Studienleistungen ausreichen, oder andere Leistungen anstelle fehlender ECTS-Punkte anerkannt werden könnten, lassen Sie sich vom jeweiligen Prüfungsausschussvorsitzenden in seiner Sprechstunde beraten. Bringen Sie dafür eine Notenbestätigung aus dem Prüfungssekretariat mit.

Für die Weiterförderung ab dem 5. Semester muss einmalig ein Nachweis erbracht werden über die Studienleistungen, die bis zum Ende des dritten oder vierten Fachsemesters (bis 31. 3. bzw. 30. 9.) erworben wurden. Es wird noch akzeptiert, wenn eine Prüfung erst kurz danach angesetzt ist oder die Ergebnisse erst später bekannt gegeben werden.

Für die Förderung im Master-Studiengang wird kein Leistungsnachweis benötigt; die Zulassung zum Studium reicht aus. 

Studierende, die am Ende des Bachelor-Studiums BAföG erhalten und im Master-Studium weiter studieren, können auch im Master-Studium nach BAföG gefördert werden, da diese Bachelor- und Master-Studiengänge konsekutiv sind. Ein weiterer Leistungsnachweis außer der Zulassung zum Master-Studium ist nicht nötig. 

Allerdings ist die vollzogene Einschreibung in das Master-Studium Voraussetzung für die Förderung nach BAföG. Ein Nachweis, dass alle Voraussetzungen für das Master-Studium erbracht sind (und deshalb Lehrveranstaltungen im Master-Studium belegt werden können), reicht nicht aus. Zwischen dem Abschluss des Bachelor-Studiums und dem förmlichen Beginn des Master-Studiums am Anfang des folgenden Semesters kann eine Lücke in der BAföG-Förderung eintreten. Dies kann nach Auskunft des BAföG-Amtes derzeit nicht durch eine ansonsten wünschenswerte Übergangsregelung vermieden werden.

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